B 5/2.1.26). Klarheit, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt oder nicht, muss sie sich erst beim Erlass eines Strafbefehls, der Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens geben. Aus dem Umstand, dass ihnen während des Vorverfahrens gewisse Parteirechte gewährt wurden, können die Beschwerdeführer also nichts ableiten.