Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern resp. deren Rechtsvertreter im Untersuchungsverfahren (vorerst) gewisse Parteirechte gewährte, zum Beispiel die Beschwerdeführerin 2 über den Verfahrensstand informierte (act. B 5/9.1.1), dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Akteneinsicht in Aussicht stellte (act. B 5/9.1.2) und gewährte (act. B 5/9.1.4) sowie diesen am 3. Dezember 2021 über den geplanten Abschluss des Verfahrens informierte (Art. 318 Abs. 1 StPO; act. B 5/2.1.26).