1.6.8.1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist Verfahrensbeteiligte (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Um Parteistellung zu erlangen, muss sie sich als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zu Lebzeiten, d.h. bis am 24. November 2019, hat G. sel. sich offenbar nicht als Privatklägerin konstituiert (oben Sachverhalt C. und D.). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.