Die Beschwerdeführer behaupteten insbesondere nicht, dass die Beschwerdegegnerin 4 ein Delikt zum Nachteil der Erbmasse begangen habe solle. Auch aus der Begründung, dass Urkundendelikte das allgemeine Vertrauen in den Rechtsverkehr schützten, könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie offensichtlich nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt und somit bestimmungsgemäss nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO seien (act. B 15 S. 3).