Seite 10 1.6.6 Die Beschwerdegegnerin 4 führt aus, auf die Beschwerde sei mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten (act. B 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin 1 habe die Strafanzeige am 18. Oktober 2019 entgegen den missverständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht im Auftrag von G. sel., sondern in eigenem Namen und eigenem Interesse eingereicht. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt, noch Privatklägerin sei, stünden keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Ihr fehle die Beschwerdelegitimation sowie die Stellung als Privatklägerin.