B 6 S. 1 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen somit an der Sache vorbei, da sie eben gerade noch nicht Erben seien und vor der Klärung dieser Frage aus Art. 560 Abs. 1 ZGB nichts ableiten könnten, auch keine Beschwer (act. B 6 S. 2). Aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt die Beschwerdeführer während des Strafverfahrens in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise und entgegen des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 121 StPO als Partei zugelassen habe, könnten diese nichts ableiten, seien sie doch anwaltlich vertreten und es könne vorausgesetzt werden, dass der Rechtsvertreter seine Mandanten diesbezüglich aufgeklärt habe.