Diese (potentiell) aktuelle und tatsächliche Verletzung der Rechtsgüter der Beschwerdeführer (als Erbengemeinschaft) sei der Strafbehörde in der Erweiterung der Strafanzeige vom 2. März 2022 angezeigt worden. Diese weigere sich, dies überhaupt zu untersuchen. Die in den Beschwerdeantworten genannten Entscheide seien in diesem Punkt nicht einschlägig. Den Beschwerdeführern drohe eine formelle Rechtsverweigerung, indem ihnen in der Untersuchung insbesondere zu ihren eigenen Rechtsgutsverletzungen die Parteistellung entzogen werde (act. B 20 S. 4).