In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 ergänzen die Beschwerdeführer, bisher sei in den Beschwerdeantworten unbestritten geblieben, dass sie nach dem Widerruf des öffentlich beurkundeten Testaments vom 19. September 2018 durch die Erblasserin und dem Eintritt des Todes als gesetzliche Erben ipso iure in die Rechte (insbesondere die Vermögensrechte) der Verstorbenen eingetreten seien (act. B 20 S. 2). Diverse zu untersuchende Delikte im Strafverfahren beträfen Sachverhalte, welche zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht abgeschlossen gewesen (z.B. Dauerdelikte) bzw. gegen die Beschwerdeführer verwirklicht worden seien (neue oder nicht abgeschlossene Zustandsdelikte).