Mit dem Tod der Erblasserin gingen deren Rechte ipso iure auf die Erben über. In diesem Verfahren würden damit Rechtsgüter der Beschwerdeführenden fraglos direkt verletzt (act. B 1 S. 7). Ein Ausschluss aus dem Verfahren, in welchem ihre eigenen Rechtsgüter direkt verletzt seien, wäre willkürlich und würde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzen. Sie seien auch deshalb beschwerdeberechtigt. Das Einreichen des Testaments bzw. der mutmasslichen Falschbeurkundung an das Erbschaftsamt sei für sich allein bereits ein neuer Lebenssachverhalt, welcher im vorliegenden Strafverfahren strafrechtlich zu untersuchen wäre.