Seite 7 im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 geltend machen. Im Raum stehe eine mögliche Körperverletzung von G. sel. durch den Beschwerdegegner 2 mittels einer Überdosierung von Medikamenten. G. sel. sei damals Opferstellung zugekommen, womit den Beschwerdeführenden zweifellos Parteirechte zukämen und diese beschwerdeberechtigt seien (act. B 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin 1 sei während des Strafverfahrens jederzeit als Partei behandelt worden, wobei sie sämtliche Rechte eines Opfers bzw. einer Privatklägerin habe geltend machen können. Namentlich sei die