110 Abs. 2 StGB bezeichne als Angehörige einer Person ihren Ehegatten, ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Wie das Bundesgericht unlängst entschieden habe, seien Nichten und Neffen keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und könnten nicht in die prozessuale Rechtsstellung der verstorbenen Tante eintreten (act. B 2/2 S. 2).