1.6 Speziell zu prüfen ist, ob B. und A. zur Einreichung einer Beschwerde befugt, d.h. legitimiert, sind. Diese Fragestellung deckt sich mit dem Thema der Beschwerde, konkret der Frage, ob den Beschwerdeführern in den Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner Parteistellung zukommt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2044). Es drängt sich somit auf, die beiden Themenbereiche gemeinsam zu prüfen.