Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 4. Juli 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 22 11 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer 1 A. Beschwerdeführerin 2 B. beide vertreten durch: RA AB. Beschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau vertreten durch: Staatsanwalt C. Beschwerdegegner 2 D. vertreten durch: RA DD. Beschwerdegegner 3 E. vertreten durch: RA EE. F. Beschwerdegegnerin 4 vertreten durch RA FF. Gegenstand Parteistellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 1173-1175 vom 12. Juli 2022 Seite 2 Anträge a) der Beschwerdeführer: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführenden im Verfahren U 19 1173-1175 Parteistellung einzuräumen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich 7.7 % MwSt zulasten des Staates. b) der Staatsanwaltschaft: (kein Antrag) c) des Beschwerdegegners 2: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit. d) des Beschwerdegegners 3: 1. Auf die Beschwerde sei mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. e) der Beschwerdegegnerin 4: 1. Auf die Beschwerde vom 2. August 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 2. August 2022 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Seite 3 Sachverhalt A. Am 18. Oktober 2019 erstatteten B. (Nichte von G. sel.) und H. (Schwägerin von G. sel.) bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen D., E. sowie F. wegen Betrug, Nötigung, Veruntreuung und Diebstahl zum Nachteil von G. sel. Rechtsanwältin F. werden zudem Verletzungen der anwaltlichen und notariellen Sorgfaltspflichten vorgeworfen (act. B 5/1.1.1 S. 2 und B 5/2.1). Zusammengefasst soll D. anlässlich seiner Arbeit als Mitarbeiter einer Tankstelle in St. Gallen G. sel. kennengelernt und ihr dabei seine Dienste als Gehilfe angeboten haben. D. soll dann am Wohnort von G. sel. in P. den Garten gepflegt, eingekauft und Fahrdienste zu Gunsten von G. sel. geleistet haben (act. B 5/1.1.1 S. 2). Auch soll D. zeitweise im Besitz einer Debitkarte von G. sel. gewesen sein und diese unrechtmässig verwendet haben. D. habe einen solchen Einfluss auf G. sel. gehabt, dass diese die Zusammenarbeit mit der Stiftung I. kündigte, welche unter anderem beim Erstellen von Testament und Vorsorgeauftrag beratend mitgewirkt habe. In der Folge seien eine letztwillige Verfügung, eine Patientenverfügung und ein Vorsorgeauftrag erstellt worden. Dabei seien die Gebrüder D. und E. sowie Rechtsanwältin F. mandatiert bzw. eingesetzt worden (act. B 5/1.1.1 S. 2 f.). Zudem sei der Sohn von RA F., RA J., substituiert worden (act. B 5/1.1.1 S. 3). Durch RA F. sei im Namen von G. sel. ein Kontakt- und Hausverbot gegenüber B. und H. erwirkt worden; später sei dieses von G. sel. wieder aufgehoben worden. In der Strafanzeige wird geltend gemacht, die erwähnten Dokumente seien von G. sel. in urteilsunfähigem Zustand unterzeichnet und von Rechtsanwältin F. als Notarin beurkundet worden. D. habe sich einen Mercedes Oldtimer unrechtmässig angeeignet und diesen mutmasslich bereits verkauft. Für dessen Reparatur habe er sich Geld von G. sel. ertrogen, welches ihm nicht zugestanden habe. Auf das Grundstück von G. sel. sei eine Hypothek aufgenommen worden, wobei der entsprechende Betrag nicht an G. sel. ausbezahlt worden sei. G. sel. habe sämtliche Dokumente unterzeichnet, welche ihr von der Täterschaft vorgelegt worden seien, wobei sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Willen selbständig zu erklären. B. Am 14. Januar 2019 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) die Gefährdungsmeldung von B. ein (act. B 5/Dossier KESB act. 4). Mit Kollegialentscheid vom 5. September 2019 stellte die KESB fest, dass die beiden Vorsorgeaufträge von G. sel. vom 12. März 2018 und 19. September 2018 mangels Annahme durch die Vorsorgebeauftragten nicht validiert werden können und dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (act. B 5/Dossier KESB act. 108 S. 8). Für G. sel. wurde eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet und Seite 4 der Beistandsperson unter anderem die Kompetenz zur Vermögensverwaltung und zur Besorgung der administrativen Angelegenheiten erteilt. Zudem wurde sie mit der Interessenwahrung bezüglich eines allfälligen Verkaufs der Liegenschaft Nr. K., Plan Nr. L. in P. beauftragt (act. B 5/Dossier KESB act. 108 S. 9). Als Beiständin für G. sel. wurde N. von der Regionalen Berufsbeistandschaft Appenzeller Vorderland ernannt. C. G. sel. lebte seit mindestens Januar 2013 alleine im Einfamilienhaus O., in P. Vom 9. Januar 2018 bis 5. April 2018 wohnte sie temporär im Q., P. (act. B 5/1.1.1 S. 3). Am 26. Februar 2019 trat sie definitiv ins Q. ein. Sie verstarb am 24. November 2019. D. Am 3. Dezember 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie beabsichtige, die Verfahren gegen D. (U 19 1173), E. (U 19 1174) und F. (U 19 1175) einzustellen (act. B 5/2.1.26 bis B 5/2.1.30). In der Folge erweiterten B. und A. mit Eingabe vom 2. resp. 17. März 2022 (vgl. act. B 10) die Strafanzeige bzw. beantragten eine Erweiterung der Strafverfahren (act. B 5/9.1.8 = B 12). Die Behauptung der Beschwerdeführer, G. sel. sei während des Verfahrens in keiner Weise auf ihre Teilnahmerechte aufmerksam gemacht worden (act. B 12 S. 4), blieb unwidersprochen. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 versagte die Staatsanwaltschaft B. und A. die Parteistellung (act. B 2/2 S. 1) und begründete dies damit, dass die Verfahrensrechte der verstorbenen Person, die auf ihre Rechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet habe, gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB übergingen. Nichten und Neffen seien keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und könnten nicht in die prozessuale Rechtsstellung der verstorbenen Tante eintreten (act. B 2/2 S. 2). F. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022 liessen B. und A. am 2. August 2022 Beschwerde beim Obergericht erheben (act. B 1). Daraufhin wurde den Beschwerdegegnern die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eröffnet (act. B 3), wovon alle Gebrauch machten (act. B 4, B 6, B 15 und B 17). Die Beschwerdeführer liessen sich am 7. Dezember 2022 im Rahmen des Replikrechts nochmals vernehmen (act. B 20). Seite 5 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. 1.2 Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfügung, mit welcher einer Person die Parteistellung versagt wird, ist mit Beschwerde und bei Verneinung nachfolgend beim Bundesgericht mit Strafrechtsbeschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 6a zu Art. 118 StPO; BGE 138 IV 193 E. 4). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.4 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 20. Juli 2022 zugestellt (act. B 1 S. 3). Mit Erhebung der Beschwerde am 2. August 2022 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO in Berücksichtigung, dass der 30. Juli 2022 auf einen Samstag fiel und der 1. August ein Feiertag ist, gewahrt (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unange- messenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Seite 6 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (= reformatorischer Entscheid) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf (= kassatorischer Entscheid) und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). 1.6 Speziell zu prüfen ist, ob B. und A. zur Einreichung einer Beschwerde befugt, d.h. legitimiert, sind. Diese Fragestellung deckt sich mit dem Thema der Beschwerde, konkret der Frage, ob den Beschwerdeführern in den Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner Parteistellung zukommt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2044). Es drängt sich somit auf, die beiden Themenbereiche gemeinsam zu prüfen. 1.6.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Versagung der Parteistellung damit, dass die Verfahrensrechte der verstorbenen Person, die auf ihre Rechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet hat, gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB übergehen (act. B 2/2 S. 1). Art. 110 Abs. 2 StGB bezeichne als Angehörige einer Person ihren Ehegatten, ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Wie das Bundesgericht unlängst entschieden habe, seien Nichten und Neffen keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und könnten nicht in die prozessuale Rechtsstellung der verstorbenen Tante eintreten (act. B 2/2 S. 2). 1.6.2 Zur Begründung der Beschwerde bringt RA AB. im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 2 habe am 18. Oktober 2019 im Auftrag von G. sel. Strafanzeige erhoben (act. B 1 S. 5). Diese habe ihrer Nichte gegenüber erwähnt, sie solle ihre Rechte Seite 7 im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 geltend machen. Im Raum stehe eine mögliche Körperverletzung von G. sel. durch den Beschwerdegegner 2 mittels einer Überdosierung von Medikamenten. G. sel. sei damals Opferstellung zugekommen, womit den Beschwerdeführenden zweifellos Parteirechte zukämen und diese beschwerdeberechtigt seien (act. B 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin 1 sei während des Strafverfahrens jederzeit als Partei behandelt worden, wobei sie sämtliche Rechte eines Opfers bzw. einer Privatklägerin habe geltend machen können. Namentlich sei die Beschwerdeführerin 1 in den Akten der Parteien miteinbezogen worden und sei mit Mitteilung vom 3. Dezember 2021 zur Stellung von Akteneinsichtsgesuch und Beweisanträgen aufgefordert worden. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb auf die Fortsetzung ihrer Parteistellung vertrauen können und seien bereits deshalb zur Beschwerde legitimiert. Am 17. März 2022 sei die Strafanzeige bzw. seien die Strafverfahren erweitert worden. G. sel. sei während der Strafuntersuchung verstorben, ohne dass sie von der Verfahrensleitung auf ihre Rechte im Verfahren aufmerksam gemacht worden sei. Mit dem Tod der Erblasserin gingen deren Rechte ipso iure auf die Erben über. In diesem Verfahren würden damit Rechtsgüter der Beschwerdeführenden fraglos direkt verletzt (act. B 1 S. 7). Ein Ausschluss aus dem Verfahren, in welchem ihre eigenen Rechtsgüter direkt verletzt seien, wäre willkürlich und würde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzen. Sie seien auch deshalb beschwerdeberechtigt. Das Einreichen des Testaments bzw. der mutmasslichen Falschbeurkundung an das Erbschaftsamt sei für sich allein bereits ein neuer Lebenssachverhalt, welcher im vorliegenden Strafverfahren strafrechtlich zu untersuchen wäre. Die erwähnte (mutmasslich strafbare) Handlung der Beschuldigten sei nach der Universalsukzession vorgenommen worden, womit nicht mehr die Rechtgüter der Verstorbenen, sondern diejenigen der Erben betroffen seien. Den Beschwerdeführenden stünden somit fraglos Parteirechte zu. In der Untersuchung wären auch die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug zu klären, welches die Beschwerdegegner 2 und 3 an sich genommen hätten, obwohl die damalige Eigentümerin G. sel. schriftlich bestätigte, dass sie das Fahrzeug den beiden nicht geschenkt habe. Das Fahrzeug gehöre damit in die Erbmasse, sei jedoch bis heute nicht übergeben worden. Den Entzug des Fahrzeuges könnten die Erben erneut anzeigen, da ihnen nun ihr Eigentum entzogen werde. Im Übrigen seien vorliegend auch Rechtsgüter verletzt worden, die nicht direkt mit der Person der Verstorbenen verbunden seien, zum Beispiel das allgemeine Vertrauen in den Rechtsverkehr bei den Urkundendelikten. Werde diese Urkunde ausgestellt, um den gesetzlichen Erben die Erbberechtigung zu entsagen oder sich aus der Erbmasse zu begünstigen, so seien auch die Erben als Geschädigte zu betrachten (act. B 1 S. 8). Alleine die Verwendung einer solchen falschen Urkunde erfülle für sich schon einen eigenen Tatbestand. Es handle sich hier also um eine Untersuchung, in welcher die Beschwerdeführenden in ihren eigenen Rechten direkt betroffen seien. Der Seite 8 Ausschluss vom Verfahren durch die Staatsanwaltschaft sei willkürlich erfolgt und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Im Gegensatz zu dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid des Bundesgerichts sei der Sachverhalt hier noch nicht festgesetzt. Mit der Stellungnahme vom 17. März 2022 hätten die Beschwerde- führenden den zu untersuchenden Sachverhalt erweitert und Neuerungen angebracht, welche sie direkt in ihren Rechten verletzen würden. Entsprechend könnten der Tatvorwurf, die Parteistellung und der zu prüfende Sachverhalt sich im Vorverfahren den Umständen anpassen. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 ergänzen die Beschwerdeführer, bisher sei in den Beschwerdeantworten unbestritten geblieben, dass sie nach dem Widerruf des öffentlich beurkundeten Testaments vom 19. September 2018 durch die Erblasserin und dem Eintritt des Todes als gesetzliche Erben ipso iure in die Rechte (insbesondere die Vermögensrechte) der Verstorbenen eingetreten seien (act. B 20 S. 2). Diverse zu untersuchende Delikte im Strafverfahren beträfen Sachverhalte, welche zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht abgeschlossen gewesen (z.B. Dauerdelikte) bzw. gegen die Beschwerdeführer verwirklicht worden seien (neue oder nicht abgeschlossene Zustandsdelikte). Denn sie beträfen die Rechtsgüter der nun vorhandenen Erben- gemeinschaft, die vor dem Zeitpunkt des (erneuten/andauernden) deliktischen Wirkens durch das Versterben der Erblasserin entstanden sei. Diese (potentiell) aktuelle und tatsächliche Verletzung der Rechtsgüter der Beschwerdeführer (als Erbengemeinschaft) sei der Strafbehörde in der Erweiterung der Strafanzeige vom 2. März 2022 angezeigt worden. Diese weigere sich, dies überhaupt zu untersuchen. Die in den Beschwerde- antworten genannten Entscheide seien in diesem Punkt nicht einschlägig. Den Beschwerdeführern drohe eine formelle Rechtsverweigerung, indem ihnen in der Untersuchung insbesondere zu ihren eigenen Rechtsgutsverletzungen die Parteistellung entzogen werde (act. B 20 S. 4). Wenn die Untersuchung zu den Vorwürfen eingestellt würde, wäre aufgrund des ne bis in idem Grundsatzes eine weitere Strafanzeige in dieser Sache nicht mehr möglich. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 wäre willkürlich und würde die Verfahrensrecht der Beschwerdeführer in schwerer Weise verletzen. 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. B 4). 1.6.4 Gemäss dem Beschwerdegegner 2 ist zunächst fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt jemals Rechtsnachfolger der Verstorbenen G. sein werden (act. B 17 S. 2). Seite 9 Derzeit seien sie jedenfalls (noch) keine Erben. Über die Erbenstellung der Beschwerdeführer werde im von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingeleiteten Zivilverfahren im Rahmen der Anfechtung des Testaments zu entscheiden sein. Folglich seien sie bis dato nicht beschwert. Als Privatklägerschaft gelte nach Art. 118 StPO eine geschädigte Person. Wenn überhaupt, sei als geschädigte Person G. sel. zu bezeichnen. Diese habe sich aber gerade nicht als Privatklägerin konstituiert. Eingereicht habe die Strafanzeige die Beschwerdeführerin 2, welche weder geschädigt noch Privatklägerin sei. Damit stelle sich die Frage, ob durch das Ableben von G. sel. der Mangel bezüglich fehlender Stellung als Privatklägerin und die fehlende Parteistellung im Strafverfahren behoben worden sei bzw. werden könne. Nach Art. 121 StPO erfolge in Bezug auf eine im Strafprozess sich konstituierte Privatklägerschaft nach dem Tod der geschädigten Person eine gesetzliche Subrogation auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB als ihre Rechtsnachfolger. Dabei sei der Begriff der "Angehörigen" gemäss Bundesgericht restriktiv auszulegen, da keine Gesetzeslücke vorliege und daher ein Analogieschluss zu Art. 83 ZPO nicht zulässig sei (act. B 17 S. 2 f.). Zusammenfassend könne mit dem Ableben der Erblasserin die fehlende Legitimation und Parteistellung der Beschwerdeführer nicht geheilt werden (act. B 17 S. 3). Dies gelte für den rein hypothetischen Fall, dass sie Rechtsnachfolger werden sollten, was derzeit nicht absehbar sei. 1.6.5 Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid vom 25. April 2022 seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt; Art. 121 StPO weise keine Lücke auf (act. B 6 S. 1). Wenn schon, dann würde ohnehin für die Beschwerdeführer bestenfalls nur die Stellung als Zivilkläger (Privatkläger) bezüglich des Zivilanspruchs übergehen, jedenfalls aber nie die Stellung als Strafkläger. Vorliegend aber gebe es überhaupt keinen adhäsionsweisen Zivilanspruch, da über die Erbberechtigung in einem inzwischen eingeleiteten Zivilverfahren beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden entschieden werde (act. B 6 S. 1 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen somit an der Sache vorbei, da sie eben gerade noch nicht Erben seien und vor der Klärung dieser Frage aus Art. 560 Abs. 1 ZGB nichts ableiten könnten, auch keine Beschwer (act. B 6 S. 2). Aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt die Beschwerdeführer während des Strafverfahrens in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise und entgegen des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 121 StPO als Partei zugelassen habe, könnten diese nichts ableiten, seien sie doch anwaltlich vertreten und es könne vorausgesetzt werden, dass der Rechtsvertreter seine Mandanten diesbezüglich aufgeklärt habe. Seien die Beschwerdeführer nicht zur strafprozessualen Rechtsnachfolge berufen, seien sie auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten resp. diese abzuweisen sei. Seite 10 1.6.6 Die Beschwerdegegnerin 4 führt aus, auf die Beschwerde sei mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten (act. B 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin 1 habe die Strafanzeige am 18. Oktober 2019 entgegen den missverständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht im Auftrag von G. sel., sondern in eigenem Namen und eigenem Interesse eingereicht. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt, noch Privatklägerin sei, stünden keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Ihr fehle die Beschwerdelegitimation sowie die Stellung als Privatklägerin. Auch der Tod von G. sel. habe daran nichts geändert. Die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, so auch deren Erben, seien bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Sterbe die geschädigte Person gingen ihre strafrechtlichen Verfahrensrechte einzig auf die Angehörigen gemäss Art. 121 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB über. Auch der Tod von G. sel. habe den Beschwerdeführern nicht die bereits zuvor erhoffte Beschwerdelegitimation und Privatklägerstellung verschafft. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 4 würden in der Stellungnahme vom 2. bzw. 17. März 2022 zu Recht keine neuen Vorwürfe erhoben. Die Beschwerdeführer behaupteten insbesondere nicht, dass die Beschwerdegegnerin 4 ein Delikt zum Nachteil der Erbmasse begangen habe solle. Auch aus der Begründung, dass Urkundendelikte das allgemeine Vertrauen in den Rechtsverkehr schützten, könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie offensichtlich nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt und somit bestimmungsgemäss nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO seien (act. B 15 S. 3). 1.6.7 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Seite 11 Gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. 1.6.8 Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen und der Vorbringen der Parteien gilt es die folgenden Fragen zu klären: a. können die Beschwerdeführer etwas daraus ableiten, dass sie im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zunächst als Parteien behandelt wurden (act. B 1 S. 6; E. 1.6.8.1)? b. gehören die Beschwerdeführer zu den Angehörigen gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB (E. 1.6.8.2)? c. sind privatrechtliche Ansprüche von der geschädigten Person auf Dritte, konkret die Beschwerdeführer, übergegangen (E. 1.6.8.3)? d. sind die Beschwerdeführer nach Art. 121 Abs. 1 StPO in die Rechte der Verstorbenen im Strafverfahren eingetreten (E. 1.6.8.4)? e. sind die Beschwerdeführer nach Art. 121 Abs. 2 StPO in die Rechte der verstorbenen geschädigten Person eingetreten (E. 1.6.8.5)? f. sind die Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt (E. 1.6.8.6)? 1.6.8.1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist Verfahrensbeteiligte (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Um Parteistellung zu erlangen, muss sie sich als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zu Lebzeiten, d.h. bis am 24. November 2019, hat G. sel. sich offenbar nicht als Privatklägerin konstituiert (oben Sachverhalt C. und D.). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO). Da die geschädigte Person diese Erklärung nach Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben kann, sind ihr bis zur Abgabe der Erklärung mindestens auf Verlangen die Rechte (z.B. Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 StPO; Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO; Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 StPO) zuzugestehen; zu Beginn des Vorverfahrens genügt Glaubhaftmachung der Geschädigtenstellung (SCHMID/JOSITSCH, Seite 12 a.a.O., N. 4 zu Art. 115 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 537; Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern resp. deren Rechtsvertreter im Untersuchungsverfahren (vorerst) gewisse Parteirechte gewährte, zum Beispiel die Beschwerdeführerin 2 über den Verfahrensstand informierte (act. B 5/9.1.1), dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Akteneinsicht in Aussicht stellte (act. B 5/9.1.2) und gewährte (act. B 5/9.1.4) sowie diesen am 3. Dezember 2021 über den geplanten Abschluss des Verfahrens informierte (Art. 318 Abs. 1 StPO; act. B 5/2.1.26). Klarheit, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt oder nicht, muss sie sich erst beim Erlass eines Strafbefehls, der Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens geben. Aus dem Umstand, dass ihnen während des Vorverfahrens gewisse Parteirechte gewährt wurden, können die Beschwerdeführer also nichts ableiten. 1.6.8.2 Die gesetzliche Umschreibung des Begriffes der Angehörigen ist abschliessend und eng auszulegen (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth, [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 110 StGB mit weiteren Hinweisen). Unlängst hat das Bundesgericht entschieden, dass Nichten und Neffen der verstorbenen Person nicht Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3 = Pra. 111 [2022] Nr. 104). 1.6.8.3 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Begriff der geschädigten Person wird in Art. 115 StPO definiert. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Allgemeinen kann nur derjenige geltend machen, unmittelbar geschädigt zu sein, der Rechtsgutträger des von der Strafbestimmung geschützten Rechtsguts ist, die verletzt worden ist (BGE 141 IV 1 E. 3.1 mit Hinweisen = Pra. 104 [2015] Nr. 37). Die Erben einer physisch oder psychisch geschädigten Person müssen als indirekte geschädigte Personen betrachtet werden, die grundsätzlich (unter Vorbehalt der Ausnahmen in Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO) nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren auftreten können (BGE 146 IV 76 E. 2.2 = Pra 109 [2020] Nr. 89; BGE 140 IV 162 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.3). Seite 13 Art. 121 StPO regelt die Übertragung der Rechte der Privatklägerschaft. Wenn folglich die geschädigte Person stirbt, ohne vorher auf ihre Verfahrensrechte verzichtet zu haben, gehen diese auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung (Abs. 1) über. Was Abs. 2 anbelangt, sieht er vor, dass, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Verfahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1 = Pra. 111 [2022] Nr. 104). Es empfiehlt sich daher, zwischen dem Begriff der materiellen Rechtsnachfolge des Privatrechts und der Parteistellung im Zivil- oder Strafverfahren zu unterscheiden (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.4; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 121 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 2 zu Art. 121 StPO). Die Verfahrensrechtsnachfolge gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Inhaberschaft der Erbrechte überschneiden sich demnach nicht zwingend (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2 und 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1 = Pra. 111 [2022] Nr. 104; dieselben, a.a.O., N. 12 zu Art. 121 StPO). Somit hat die Strafbehörde vorfrageweise zu bestimmen, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind. Erst im bejahenden Fall hat sie aufgrund von Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht (dieselben, a.a.O., N. 2 zu Art. 121 StPO). Die (vorfrageweise) zu entscheidende Frage, ob privatrechtliche Ansprüche der geschädigten Person, d.h. der verstorbenen G. sel., auf die Beschwerdeführer übergegangen sind (LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 121 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 2 zu Art. 121 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1 = Pra. 111 [2022] Nr. 104), kann zurzeit nicht abschliessend beantwortet werden, da die Beschwerdegegner 2 und 3 gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden offenbar ein Zivilverfahren eingeleitet haben, bei dem es um die Erbberechtigung der Letzteren geht (act. B 6 S. 1 f. und B 17 S. 2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (vgl. die Ausführungen von RA AB. in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2022, act. B 20 S. 2) wird deren Erbenstellung also sehr wohl bestritten und befindet sich- zumindest im Moment - in der Schwebe. 1.6.8.4 Vorliegend haben die Beschwerdeführerin 2 und ihre Mutter, die Schwägerin der Verstorbenen G., Strafanzeige wegen Betrugs, Nötigung, Veruntreuung und Diebstahl gegen die Beschwerdegegner 2-4 eingereicht (act. B 5/2.1). Im Unterschied zur Seite 14 geschädigten Person, die sich wegen ihrer unmittelbaren Betroffenheit als Privatklägerschaft konstituieren kann, kommen der Person, die bloss Anzeige erstattet, keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Ihre Stellung beschränkt sich darauf, den Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer strafbaren Handlung zu geben, womit ihr Beitrag im Strafverfahren erbracht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 555). Sie hat lediglich Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörde auf Anfrage mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO war G. sel. Diese hat zu Lebzeiten weder darauf verzichtet, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 120 Abs. 1 StPO), noch wurde sie während der Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft auf ihre Rechte aufmerksam gemacht - etwas Anderes wird auf jeden Fall nicht dargetan (Art. 118 Abs. 4 StPO; act. B 1 S. 6). Weil die Beschwerdeführer 1 und 2 als Neffe bzw. Nichte keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind (vgl. E. 1.6.7.2), können sie jedoch von vornherein nicht nach Art. 121 Abs. 1 StPO in die Rechte der Verstorbenen im Strafverfahren eintreten. 1.6.8.5 Gemäss Lehre (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 121 StPO) schliesst die in Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der Subrogation von Gesetzes wegen die Universalsukzession nach Art. 560 ZGB mit ein (eher ablehnend BGE 142 IV 82 E. 3.2). Indessen kommen den Beschwerdeführern nach Auffassung des Obergerichts nach Art. 121 Abs. 2 StPO keine Verfahrensrechte und damit keine Parteistellung zu, weil in den Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 seitens der Geschädigten G. sel. überhaupt keine Zivilrechtsansprüche erhoben wurden (act. B 5/2.1; OBERHOLZER, a.a.O. Rz. 575; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 StPO). 1.6.8.6 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt wurden resp. sind. Aus Art. 121 Abs. 1 StPO folgt, dass die Angehörigen der geschädigten Person keine originären Verfahrensrechte haben. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Angehörigen des Opfers (sog. indirekte Opfer) i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, denen selbständige Verfahrensrechte zustehen, falls sie eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen. Stirbt das direkte Opfer, so tritt auch zugunsten des indirekten Opfers, falls es zugleich erbberechtigt ist, die Rechtsnachfolge nach Art. 121 StPO ein Seite 15 (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 StPO). Dabei gilt es zu beachten, dass der im Rahmen von Art. 121 StPO massgebende Begriff der Angehörigen von demjenigen der Opferangehörigen gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO abweicht (dieselben, a.a.O., N. 10 zu Art. 121 StPO). Aus der angeblichen Opferstellung der Verstorbenen können die Beschwerdeführer nach Auffassung des Obergerichts keine Parteirechte ableiten, weil ihre Erbberechtigung sich aufgrund des durch die Beschwerdegegner 2 und 3 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eingeleiteten Anfechtungsverfahrens - im Moment - noch in der Schwebe befindet. Kommt hinzu, dass G. sel. zu Lebzeiten entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (act. B 1 S. 5 f.) keine Opferstellung zukam, da in der Strafanzeige vom 18. Oktober 2019 ausschliesslich Vermögensdelikte angezeigt wurden (act. B 5/2.1). Erst in der Erweiterung der Strafanzeige resp. der Strafverfahren vom 2. bzw. 17. März 2020 (act. B 5/9.1.8 S. 7 ff.) ist nunmehr von versuchter Tötung resp. schwerer und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G. sel. die Rede. Schliesslich haben die Beschwerdeführer nicht dargetan und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie ihrer verstorbenen Tante in ähnlicher Weise wie ein Ehegatte, ein Kind oder die Eltern nahegestanden wären (Art. 116 Abs. 2 StPO). 1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weder in die Rechte der verstorbenen G. sel. nach Art. 121 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingetreten sind, noch in eigenen rechtlichen Interessen betroffen sind. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass ihnen in den Strafverfahren Nrn. U 19 1173-1175 die Parteistellung versagt wurde und auf die Beschwerde ist mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Seite 16 2. Kosten 2.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Sodann können auch die weiteren Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO im Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig werden. Im Hinblick auf Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO können namentlich nicht legitimierte Rechtsmitteleinleger kosten- pflichtig werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 428 StPO). Auf die Beschwerde von A. und B. wird mangels Legitimation nicht eingetreten und sie unterliegen somit vollumfänglich. Demzufolge sind ihnen die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), auf- zuerlegen. Die Beschwerdeführer, die gemeinsam ein Rechtsmittel ergriffen haben, haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 418 StPO). 2.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 426-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet, Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gelten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommen- tar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO). Die unterlegenen Beschwerdeführer haben gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren; eben sowenig der obsiegende Staat resp. die Staatsanwaltschaft (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Die Beschwerdegegner haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist vom Staat zu bezahlen, wenn - wie hier - Offizialdelikte zur Diskussion stehen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Zu beachten Seite 17 ist jedoch, dass es sich vorliegend nicht um eine verfahrensabschliessende Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft handelt. In einer solchen Konstellation kommt es nach HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER (Verlegung der Kosten und Entschädi- gungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 395) zu einer Durchbrechung des Unterliegerprinzips, da sich Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich auf Endentscheide bezieht. Damit fehlt es gemäss den Genannten an einer gesetzlichen Grundlage, der Privatklägerschaft in anderen Fällen die Verteidigerkosten der beschuldigten Person aufzuerlegen und diese trägt demnach der Staat (siehe auch LUBISHTANI/PAYER, Die Pflicht der Privatklägerschaft zur Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, SJZ 2021 S. 1158 und 1161). Die Kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (bGS 145.53), müssen jedoch verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO). RA DD. und RA FF. machen je eine Entschädigung von CHF 2'369.40 (inkl. MWSt) geltend (act. B 15 und B 21), RA EE. eine solche von CHF 1'615.50 (inkl. MWSt), act. B 19). Dies entspricht einem Aufwand von 11 bzw. 7,5 Stunden (Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif [AT], bGS 145.53). Auch wenn die Vertreterin der Beschwerdegegnerin 4 zu Recht darauf hinweist, dass der Vertreter der Beschwerdeführer mit der widersprüchlichen Datierung der Eingabe vom 2. bzw. 17. März 2022 zu einem gewissen Mehraufwand beigetragen hat (act. B 15 S. 3), erscheint der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden für die Stellungnahmen von je 3 Seiten (act. B 15 und B 17) als zu hoch. Zumal der angesprochene Widerruf rasch aufgelöst werden konnte (act. B 10) und es im Beschwerdeverfahren einzig um die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer ging. Ein Aufwand von 7,5 Stunden erscheint für die zu beantwortenden Fragen gerade noch als angemessen. Mithin wird den Beschwerdegegnern 2-4 für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 1'615.50 (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse zugesprochen. Seite 18 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch. 3. Den Beschwerdegegnern 2-4 wird für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 1'615.50 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung an: - RA AB., mit Gerichtsurkunde - RA DD., mit Gerichtsurkunde - RA EE., mit Gerichtsurkunde - RA FF., mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft (U 19 1173-1175), Herisau, mit Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), Herisau, interne Post - das Finanzamt (im Dispositiv), Herisau, interne Post Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli versandt am: 6. Juli 2023 Seite 19