Über Entschädigungen (Art. 436 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 429 StPO) ist mangels Anträgen nicht zu entscheiden. Seite 9 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung U 22 582 der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 600.00, werden auf die Staatskasse genommen.