Seite 8 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Falle der Aufhebung eines erstinstanzlichen Entscheides die Vorinstanz einen Fehler begangen hat. Deshalb trägt der Bund oder der Kanton in jedem Fall die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.