13 Abs. 2 StGB), die ebenfalls strafbar wäre (Art. 74 ZDG), jedoch zu einer milderen Bestrafung führen würde. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, nachdem nach dem Gesagten der genaue Gesprächsinhalt noch gar nicht ausreichend geklärt wurde.