Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.2 f., BGE 146 lV 68 E. 2.1, BGE 143 lV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann.