308 Abs. 1 StPO). Sie verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozess - voraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetre - ten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).