3.2 Der Zivildienstverweigerung macht sich strafbar, wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Ein - satzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt (Art. 72 Abs. 1 ZDG). Wer ohne Verweigerungsabsicht handelt, macht sich des Zivildienstversäumnisses schuldig (Art. 73 Abs. 1 ZDG), wobei auch das fahrlässige Zivildienstversäumnis unter Strafe gestellt ist (Art. 74 Abs. 1 ZDG).