2.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, es sei nicht nachvoll - ziehbar, warum der Tatbestand gemäss Art. 73 ZDG nicht erfüllt sein solle, da der Beschwerdegegner den rechtskräftig aufgebotenen Einsatz mit Wissen und Willen nicht geleistet habe. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht ersichtlich. Die Sozialversicherungs - anstalt sei in keiner Weise dafür zuständig gewesen, gegenüber dem Beschwerdegegner Auskünfte in Bezug auf die Gutheissung von Dienstverschiebungen im Zivildienst zu erteilen. Das habe dem Beschwerdegegner aufgrund des absolvierten Einführungskur ses zum Zivildienst und der Angaben auf dem das Aufgebot begleitende m Merkblatt bekannt sein müssen.