Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ersichtlich. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Vorbrin gens eines Verschiebungsgrundes im relevanten Zeitraum, sei davon auszugehen, dass der Seite 3 Beschwerdegegner sich weder der vorsätzlichen noch der fahrlässigen Wider handlung gegen das Zivildienstgesetz im Sinne von Art. 73 f. ZDG strafbar gemacht habe, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen se i.