Er habe vom 18. Oktober 2021 bis 16. Januar 2022 einen Arbeitseinsatz im Sinne einer Eingliederungsmassnahme absolviert. Anlässlich eines vorgängigen Gesprächs bei der Sozialversicherungsanstalt in E. im August 2021 sei dieser Zivildiensteinsatz auch besprochen worden, wobei die zuständige Beratungsperson dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass sie die Formalitäten zur Verschiebung des Zivildienstes erledigen würde. Dies sei so vom Vater des Beschwerdegegners bestätigt worden, der bei diesem Gespräch auch anwesend gewesen sei. Gemäss Abklärungen bei der SVA habe der Beschwerdegegner den Arbeitseinsatz auch tatsächlich absolviert.