Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Kollegialgericht (Art. 26 Justizge setz, bGS 145.31). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, dass der Beschwerdegegner gemäss seinen Aussagen um den Zivildiensteinsatz vom 1. bis 26. November 2021 wusste und diesen nicht antrat. Er habe vom 18. Oktober 2021 bis 16. Januar 2022 einen Arbeitseinsatz im Sinne einer Eingliederungsmassnahme absolviert.