1. Die Strafverfolgung im Bereich der Zivildienstpflicht erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle und obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2 Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0). Gegen Nicht- anhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle Beschwerde erheben (Art. 78a Abs. 2 ZDG). Vollzugsstelle ist das Bundesamt für Zivildienst ZIVI (Art. 6 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 1 Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01). Der Beschwerdeführer ist folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintreten svoraussetzungen (Art. 393 ff. StPO) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Kollegialgericht (Art.