4. Zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung wird RA lic. iur. U. für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘475.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).