Seite 14 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 21. Februar 2020 in Sachen Staat gegen T. (Verfahren Nr. U 19 1247) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.