Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung hat der Staat indessen ihren Verteidiger mit CHF 1‘475.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, act. B 11) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Rechtsmittel