2.9 Zusammenfassend erfolgte die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Seite 12 3. Kosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen.