Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Moment nicht erwerbstätig ist. Für den Besuch allfälliger Massnahmen der IV, konkret eine Umschulung, oder für die Stellensuche ist es ihr zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen, da die nächste Postautohaltestelle sich nur wenige 100 Meter von ihrem Wohnort entfernt befindet. Schliesslich ist die angewandte Zwangsmassnahme auch gerechtfertigt, weil es bei der vermuteten Veruntreuung um ein Verbrechen geht. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen.