Bis die Umstände des Kaufs näher abgeklärt sind, ist es somit naheliegend, das Fahrzeug X. TDI zu beschlagnahmen. Eine mildere Massnahme, bis die Angaben der Beschwerdeführerin und des Geschädigten überprüft sind, ist nicht ersichtlich. Umso mehr als ein Vermerk im Fahrzeugausweis einen Verkauf des Wagens nicht wirklich verhindern kann. Kommt hinzu - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet - dass der Wagen durch die weitere Nutzung fortlaufend an Wert verlieren würde. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Moment nicht erwerbstätig ist.