Wie oben (E. 2.7) ausgeführt, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug mit Geld deliktischer Herkunft gekauft worden ist. Ebenfalls steht nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen noch nicht fest, ob das besagte Fahrzeug mit der zu untersuchenden Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Zumindest sind dieses resp. die Umstände seiner Anschaffung jedoch geeignet, Aufschluss über die unklaren persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu geben, womit ein ausreichender mittelbarer Zusammenhang gegeben ist (E. 2.6).