Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verurteilt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).