Somit sind auch die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gegeben. 2.8 Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreibt vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zulässig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.