An dieser Stelle ist nämlich daran zu erinnern, dass die Strafbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als das für die (definitive) Einziehung zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen haben (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1488). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Es genügt, dass im Verfahrensstadium der Beschlagnahme nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Strafgericht die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte (BGE 140 IV 133 E. 4.2.2).