Zum andern stimmen der von ihr genannte Kaufpreis und die Anzahlung nicht mit den Zahlen im Kaufvertrag überein und sie gab am 23. Januar 2020 zu Protokoll, es gebe gar keinen schriftlichen Vertrag (act. B 4/2.1.2.2, S. 13 und act. B 2/6). Damit kann aber zumindest der Verdacht, der X. TDI sei aus dem Geld von E. erworben worden, bejaht werden. An dieser Stelle ist nämlich daran zu erinnern, dass die Strafbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als das für die (definitive) Einziehung zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen haben (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz.