Die Umstände unter denen der Wagen angeschafft worden sein soll, erscheinen als eher dubios: Zum einen verwickelte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Widerspräche, indem sie anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2020 zunächst aussagte, der Vater habe ihr das Auto geschenkt (act. B 4/2.1.2.2, S. 9 oben), um sich dann zu korrigieren, dass er ihr das Geld für das Auto geliehen habe (act. B 4/2.1.2.2, S. 9 unten und S. 13). Zum andern stimmen der von ihr genannte Kaufpreis und die Anzahlung nicht mit den Zahlen im Kaufvertrag überein und sie gab am 23. Januar 2020 zu Protokoll, es gebe gar keinen schriftlichen Vertrag (act.