BGE 126 I 97 E. 3c/bb). Dabei macht es keinen Unterschied, ob aus dem ursprünglichen Deliktserlös ein Sachwert gekauft wurde (sogenanntes echtes Surrogat) oder ob er in Form eines Wertträgers (zum Beispiel Bargeld) anfiel, der in der Folge in einen anderen Wertträger umgetauscht wurde (zum Beispiel Umtausch des erlangten Bargeldes in eine andere Währung, sogenanntes unechtes Surrogat). Die Vermögensbeschlagnahme gilt in beiden Fällen als zulässig.