Seite 10 digen sind, mit Beschlag belegt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch ein solcher, der nachweislich an seine Stelle getreten ist (dieselben, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO; BGE 126 I 97 E. 3c/bb).