263 StPO). Zur Hauptsache geht es bei der Vermögenseinziehung um Vermögenswerte, die mutmasslich durch eine Straftat erlangt worden sind: Die Diebesbeute, der veruntreute Wagen, ertrogene Teppiche oder das gehehlte Bild können, da einzuziehen oder an den Geschädigten auszuhän-