Die Voraussetzung des laufenden Verfahrens ist auch bei der Einziehungsbeschlagnahme zu beachten und kann hier mit Blick auf das unter E. 2.6 Gesagte bejaht werden. Vermögenswerte können beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen, wobei ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat genügt (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 263 StPO).