d StPO im Vorverfahren die Möglichkeit, sie im Sinne einer sichernden Massnahme zu beschlagnahmen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, Rz. 1115). Zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert muss ein Kausalzusammenhang bestehen, indem die Erlangung der Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Diese muss die wesentliche bzw. adäquat kausale Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert muss typischerweise aus der Straftat herrühren (NIKLAUS OBERHOLZER; a.a.O.,Rz. 1501; diesselben, Rz. 1115).