B 2/7, act. B 8). Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist also (noch) nicht sicher, ob das besagte Fahrzeug mit der zu untersuchenden Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Auf jeden Fall sind dieses resp. die Umstände seiner Anschaffung jedoch geeignet, Aufschluss über die unklaren persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Die Beweisrelevanz kann somit bejaht werden.