Seite 9 Mit den erwähnten Widersprüchen und weiteren strittigen Fragen wird sich zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft - resp. im Falle einer Überweisung - das Gericht auseinanderzusetzen haben. Betreffend den Personenwagen X. TDI ist zudem unklar und streitig, ob die Beschwerdeführerin diesen mit Geld von E. oder mittels eines Darlehens ihres Vaters erworben hat (act. B 4/2.1.2.2., S. 9 und 13; act. B 2/6, act. B 2/7, act.