An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Vorbringen neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren zulässig ist (E. 1.5) und somit auf die vom Verteidiger der Beschuldigten nachträglich erwähnte und dann durch die Gerichtsleitung zu den Akten genommene Einvernahme des Geschädigten vom 16. März 2020 (act. B 15) abgestellt werden kann.