Unklar und umstritten ist, ob sie überhaupt bzw. in welchem Umfang sie Abhebungen für ihre Zwecke tätigen oder eigene Rechnungen bezahlen durfte. Die Aussagen dazu sind widersprüchlich und zwar nicht nur diejenigen zwischen T. (vgl. act. B 4/2.1.2.2) und E., sondern auch diejenigen von E., welche er anlässlich der Anzeigeerstattung (act. B 4/2.1.2.1) resp. als Auskunftsperson im Untersuchungsverfahren (act. B 15) gemacht hat.