Erstellt ist, dass E. an T. seine Bank- und PostFinancekarten übergeben hat, damit sie für ihn Zahlungen und Abhebungen tätigte, welche er alters- und gesundheitshalber nicht mehr selbst ausführen konnte. Während rund eines Jahres, d.h. vom 4. Oktober 2018 bis am 15. Oktober 2019 (act. B 8), beglich die Beschwerdeführerin mittels der Bankkarten des Geschädigten auch eigene Rechnungen resp. hob Bargeld ab und kaufte damit Gegenstände für sich und ihre Familie (act. B 4/2.1.2.2, S. 9 ff.). Unklar und umstritten ist, ob sie überhaupt bzw. in welchem Umfang sie Abhebungen für ihre Zwecke tätigen oder eigene Rechnungen bezahlen durfte.