eine auch nur mittelbare Beweisfunktion genügt. Als Beweismittel fallen insbesondere auch Unterlagen in Betracht, die zwar mit der untersuchten Straftat nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, aber über unklare persönliche oder finanzielle Verhältnisse Aufschluss geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1492; dieselben, a.a.O., N. 20 zu Art. 263 StPO).