Der Beschlagnahme als Beweismittel unterliegen alle Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel dienen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich im Besitz der beschuldigten Person oder einer Drittperson befinden. Es können alle Beweismittel sichergestellt werden, die in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, zur Abklärung der verfolgten Straftat beitragen können. Einer Deliktskonnexität bedarf es nicht; eine auch nur mittelbare Beweisfunktion genügt.