Seite 8 Eine Beweismittelbeschlagnahme setzt ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus, das einen potentiell verurteilenden Ausgang nehmen kann, soweit dieser nicht bereits aus prozessualen Gründen versperrt ist (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da prozessuale Gründe, welche einer Verurteilung entgegenstehen könnten wie zum Beispiel die Verjährung oder ein fehlender Strafantrag (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO), vorliegend nicht ersichtlich sind.