Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie das Fehlen eines Beschlagnahmeverbots. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (dieselben, a.a.O., N. 10 zu Art. 263 StPO; zur letztenanannten Voraussetzung vgl. E. 2.8).